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Produkte

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Die Leistungen und Lieferungen aufgrund von Verträgen über den Kauf von Produkten der Medela Medizintechnik GmbH & Co Handels KG und der Medela Österreich GmbH, (im Folgenden „Medela“ oder „wir“) im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Besteller“) erfolgen ausschließlich unter Geltung der folgenden Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen von Medela (im Folgenden „Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen“), sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen mit dem Besteller getroffen wurden.

1.2 Anders lautenden abweichenden und entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn in einer Bestellung auf sie verwiesen wurde, es sei denn Medela hat zuvor der Geltung der Bedingungen des Bestellers ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sie werden auch nicht durch Ausführung des Auftrages angenommen. Diese Preisliste ersetzt alle vorhergehenden Preislisten. Änderungen vorbehalten.

2. Bestellungen
2.1 In jeder Bestellung sind Inhalt, Art und Umfang der gewünschten Leistung genau anzugeben. Der Besteller erklärt mit der Bestellung verbindlich, die in der Bestellung angegeben Produkte (im Folgenden „Produkte“) erwerben zu wollen.

2.2 Die Angebote von Medela sind nicht bindend. Ein Vertragsschluss kommt erst nach Annahme durch Medela gemäß Ziffer 2.3. zustande.

2.3 Medela kann das in der Bestellung liegende Angebot des Bestellers schriftlich oder konkludent durch Zusendung der Produkte annehmen. Sämtliche telefonischen Aufträge binden Medela nur, sofern diese von Medela innerhalb einer Woche ausdrücklich bestätigt werden

3. Preise
3.1 Es gelten die Preise gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisliste zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk Eching.

3.2. Porto- und Verpackungskosten werden separat berechnet und richten sich nach dem jeweiligen Gewicht des Versandgutes.
Für Bestellungen innerhalb Deutschlands mit einem Warenwert von unter € 150,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 7,50. Staffelpreise sind nicht rabattfähig.

4. Gefahrtragung/Lieferfristen
4.1 Die Lieferung erfolgt FCA (free carrier – gemäß Incoterms 2010) Eching. Die Gefahr geht mit Aussonderung und Übergabe der Ware durch Medela an den Transporteur auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Medela den Transport durch eigene Personen bewerkstelligt oder eine Transportversicherung abschließt. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Werk verlassen hat, bzw. die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist Medela zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt Medela eine Teillieferung vor, so trägt Medela die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes.

4.3 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum von Medela und sind unverzüglich zurückzugeben. Der Besteller verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Gibt der Besteller Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er Medela den Schaden zu ersetzen.

4.4 Angegebene Liefertermine von Medela sind unverbindlich, solange sie nicht durch Medela schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Medela ist berechtigt, auch vor dem angegebenen Liefertermin bzw. dem vereinbarten verbindlichen Liefertermin zu liefern.

4.5 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird Medela trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes nicht rechtzeitig beliefert aus Gründen, die Medela nicht zu vertreten hat, so ist Medela zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Medela verpflichtet sich, den Besteller bei nicht rechtzeitiger und nicht richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.

4.6 Wird ein Liefertermin nicht eingehalten aus Gründen, die Medela zu vertreten hat, so hat der Besteller Medela schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

4.7 Treten von Medela nicht zu vertretende, unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen bei Medela oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der Produkte erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses. Der Besteller hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen Medela wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich Medela zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.

4.8 Gerät der Besteller mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den Besteller über. Medela ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

4.9 Kommt Medela in Verzug, so haftet Medela für hierdurch entstandene Schäden des Bestellers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

5. Zahlung/SEPA Lastschrift
5.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto von Medela.

5.2 Rechnungen von Medela sind innerhalb von zwanzig (20) Tagen rein netto oder per Bankeinzug innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 9% über dem jeweils gültigen Basiszins erhoben, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Mietabrechnungen sind innerhalb von zehn (10) Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

5.3 Die bisherige Einzugsermächtigung wird durch das SEPA-Basis-Mandat abgelöst. Der Lastschrifteinzug wird durch Medela zusammen mit der Rechnungsstellung bis spätestens einen Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift angekündigt. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, solange die Nichteinlösung nicht durch Medela verursacht wurde. Die Gläubiger ID Nr. lautet für die Medela Medizintechnik GmbH & Co. Handels KG: DE31ZZZ00000335807 und für die Medela Österreich GmbH: ATZZZ00000057160.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Medela. Veräußert der Besteller seinerseits die Vorbehaltsware an Dritte, tritt er hiermit im Voraus sämtliche ihm aus diesem Vertragsverhältnis gegen Dritte zustehenden Ansprüche an Medela ab.

7. Weiterveräußerung
7.1 Die gelieferte Ware darf vom Besteller ohne Zustimmung durch Medela nicht an Unternehmen (z.B. Apotheken, Internethändler, sonstige Händler), Tochterunternehmen oder Verkaufsstellen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz zum Weitervertrieb veräußert oder überlassen werden.

7.2 Von Medela belieferte Großhändler sind von einem Weiterveräußerungsverbot bei Weiterbelieferung von Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen. Für den Verkauf an Endkunden bedürfen Großhändler einer vorherigen Zustimmung durch Medela.

7.3 Die Produkte von Medela dürfen nur in der unveränderten Originalpackung angeboten, verkauft oder abgegeben werden. Der Besteller darf keine Teilmengen einzeln verkaufen.

8. Ansprüche bei Sachmangel; Garantie und Reparaturen
8.1 Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der Besteller, soweit anwendbar, seiner Pflicht gem. § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Erkennbare Mängel muss der Besteller Medela innerhalb von drei (3) Werktagen ab Erhalt der Produkte schriftlich anzeigen. Verborgene Mängel muss der Besteller Medela unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei (3) Werktagen, nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigen. Zur Rechtzeitigkeit der Anzeige genügt der Poststempel der Rügeschrift.

8.2 Produkte, deren Mangelfreiheit bestritten wird, sind auf Verlangen Medela zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Prüfung mangelfreier Produkte trägt der Besteller.

8.3 Verschlechterungen der Ware von Medela hat Medela dann nicht zu vertreten, wenn die Produkte vom Besteller oder Dritten nicht ordnungsgemäß gemäß der Gebrauchsanweisung des jeweiligen Produktes bedient, verwendet, behandelt, gelagert oder Instandgehalten wurden.

8.4 Im Falle eines nicht rechtzeitig gerügten Mangels, der den Wert der Gebrauchstauglichkeit der Produkte nicht nur unerheblich einschränkt, kann Medela zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung der gelieferten Produkte wählen.

8.5 Ansprüche wegen Sachmängel verjähren nach einem (1) Jahr ab Lieferung der Produkte, sofern die Lieferung mangelhafter Produkte keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

8.6 Unabhängig von den gesetzlichen Ansprüchen wegen Lieferung eines mangelhaften Produktes gewährt Medela Garantie ab Werklieferdatum für einwandfreie Qualität und Verarbeitung der Produkte. Die Garantiezeiten gelten entsprechend der jeweiligen Gebrauchsanweisung bzw. der Broschüre „Internationale Gewährleistung“ zum Zeitpunkt der Lieferung. Fehlerhafte Produkte werden während dieser Zeit kostenlos ersetzt, sofern keine unsachgemäße Behandlung des Produktes, wie in 8.3 beschrieben, vorliegt. Im Interesse der Garantie sowie der optimalen Funktionstüchtigkeit der Produkte von Medela empfiehlt Medela diese ausschließlich mit Medela Zubehör auszustatten. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Ansprüche, die über den beschriebenen Garantieumfang hinausgehen, insbesondere die Haftung für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Der Anspruch auf kostenlosen Ersatz defekter Teile entfällt außerdem, wenn am Produkt Eingriffe von dazu nicht autorisierten Personen vorgenommen wurden; autorisierte Personen sind ausschließlich solche Personen, die von Medela zur Prüfung und Reparatur der Produkte beauftragt oder dazu von Medela angestellt wurden. Zur Inanspruchnahme der Garantieleistung ist das Produkt einer Medela-Servicestelle zu übergeben.

8.7 Sollte weder ein gesetzlicher Anspruch wegen Lieferung eines mangelhaften Produktes gegeben sein, noch ein Garantiefall gemäß Ziffer

8.6 vorliegen, kann der Besteller Medela mit einer kostenpflichtigen Reparatur des Produktes beauftragen. Kostenvoranschläge für Reparaturen werden grundsätzlich berechnet. Die Kosten betragen pauschal € 99,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die

Kosten für den Kostenvoranschlag werden mit den Reparaturkosten verrechnet, wenn die Reparatur beauftragt wird, oder werden mit dem Kaufpreis eines Neugeräts verrechnet, wenn ein Neugerät gekauft wird.

9. Schadensersatz
9.1 Medela haftet für etwaige Schäden des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und bei von Organen, leitenden Angestellten oder Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen von Medela verursachter grober Fahrlässigkeit.

9.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet Medela nur, a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Hierunter fallen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von Medela auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftungsbeschränkung auf den vorhersehbaren typischen Schaden gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von Medela, welche nicht Organe oder leitende Angestellte von Medela sind, grob fahrlässig verursacht werden.

9.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Medela einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produktes übernommen hat.

9.4 In den Fällen der Ziffer 9.2 Buchstabe b) beträgt die Verjährungsfrist zwei (2) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Bestellers verjährt der Anspruch 3 Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängeln richtet sich nach Ziffer 8.5.

9.5 Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.

9.6 Medela haftet nicht für Schäden soweit sie Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für alle sich aus diesen Geschäftsbeziehungen ergebenden Verpflichtungen ist der Ort der Niederlassung der Medela Medizintechnik GmbH & Co. Handels KG.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhältnissen ist Freising. Medela ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Maßgeblich für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Medela und dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen oder deren Auslegung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11. Mitteilung über unerwünschte Ereignisse
11.1 Der Besteller informiert Medela schriftlich unverzüglich, wenn ein Produkt einen Dritten schädigt oder hätte schädigen können und zwar unabhängig davon, ob es einen Fehler aufweist oder nicht.

11.2 Der Besteller informiert Medela schriftlich, falls bei einem Produkt wiederholt ein Fehler auftritt.

11.3 Im Fall eines Produktrückrufs informiert Medela die örtlich zuständigen Behörden und nimmt die betroffenen Produkte vom Markt. Der Besteller unterstützt Medela nach besten Kräften innerhalb seines Geschäftsbereichs.

12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Gegen Forderungen von Medela kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

12.2 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Besteller nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

12.3 Der Besteller ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Medela an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

12.4 Personenbezogene Daten von z.B. Ansprechpartnern des Bestellers, die von Medela erfasst werden, werden ausschließlich für die Vertragsabwicklung des jeweiligen Lieferverhältnisses erhoben und verwendet.

12.5 Beide Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mir der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo.

12.6 Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen Medela und dem Besteller geschlossenen Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben der Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam und verbindlich.

Eching, August 2022